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Sportschützenverein

 

Moosbrunn

Moosbrunn gehört mit seinen derzeit ca. 480 Einwohnern zu einem der insgesamt fünf Ortsteile, welche die Gesamtgemeinde Schönbrunn im „Kleinen Odenwald“ bilden.

Unsere Gesamtgemeinde liegt im Rhein-Neckar-Kreis und ca. 25 km nordöstlich von Heidelberg. Im Norden und Osten eingerahmt vom Neckar.

Für eine Anfahrtsskizze klicken sie hier

Daten & Fakten

Anschrift:

Sportschützenverein 1925 Moosbrunn e.V.
Häuserstraße
69436 Schönbrunn-Moosbrunn
Tel.: 06272/3011
E-Mail: kirsten(punkt)wegner(at)gmx(punkt)net

Bitte das (at) mit einem „@“ und das (punkt) mit einem „.“ ersetzen (ohne die Anführungszeichen).

Öffnungszeiten Dienstags ab 19.30 Uhr
Donnerstags ab 19.30 Uhr
Jugendtraining Freitags 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Beiträge Jugend bis 18 Jahre 20 Euro
Schützenklasse 40 Euro
Familienbeitrag 80 Euro

Unser Mitgliederstand betrug am 01.01.2020 121 Mitglieder.

Unser Schießstand (geschossen wird bei uns nur Luftgewehr und Luftpistole) ist im ehemaligen Alten Rathaus untergebracht. Zwischen März 2003 und Oktober 2003 wurde der Innenbereich komplett umgebaut und es entstand ein ansehnlicher Treffpunkt für unsere Schützen und Bürger der Gemeinde.

Im Obergeschoss sind wir mit 8 elektronischen Schießanlagen ausgestattet.

Der Vorstand

Oberschützenmeisterin: Kirsten Helm
Schützenmeisterin: Miriam Schölch
Schriftführerin: Rita Dinkeldein
Kassenwart: Norbert Menger
Schießleitung: Detlev Scheepers
Harald Wilhelm
Jugendleiterin: Ute Wegner
stellv. Jugendleiterin: vakant
Vergnügungsausschuss: Fabian Dinkeldein
Steffen Schölch
Standartenträger: Kurt Herbold
Ortskassier: Gudrun Zettl

Die Jugend im Verein

Die Jugend unseres Vereins stellt einen Anteil der gesamten Mitglieder. In Zahlen ausgedrückt sind dies derzeit 15 gemeldete Jugendliche.

Von diesen Jugendlichen nehmen derzeit 6 am aktiven Schießen teil.

Wer Lust und Laune hat sich einmal beim Training sehen zu lassen, ist recht herzlich willkommen.

Auszug aus dem Waffengesetz (§ 27 Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten)

(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur schießsportlichen Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen darf1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht vierzehn Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),2. Jugendlichen, die das vierzehnte Jahr vollendet haben und noch nicht sechzehn Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestatten werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden,und nicht beim Schießen mit sonstigen Schußwaffen durch Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. 4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.